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   BVerwG, 04.02.1992 - 6 PB 20.91   

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BVerwG, 04.02.1992 - 6 PB 20.91 (https://dejure.org/1992,7252)
BVerwG, Entscheidung vom 04.02.1992 - 6 PB 20.91 (https://dejure.org/1992,7252)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Februar 1992 - 6 PB 20.91 (https://dejure.org/1992,7252)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer die Rechtsbeschwerde eröffnenden Divergenz im Personalvertretungsrecht - Beurteilungsmaßstab für vorläufige Regelungen hinsichtlich einer Maßnahme gemäß § 69 Abs. 5 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) - Abhängigkeit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.07.1984 - 6 P 16.83

    Mehrarbeit - Überstunden - Zeitliche Festlegung - Umfang - Mitbestimmungsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1992 - 6 PB 20.91
    In dem Beschluß vom 20. Juli 1984 - BVerwG 6 P 16.83 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 30 hat der Senat entschieden, daß für die Beurteilung, ob bei einer Maßnahme gemäß § 69 Abs. 5 BPersVG (der mit § 82 HmbPersVG übereinstimmt), vorläufige Regelungen getroffen werden können, weil die Maßnahme ohne Aufschub geboten ist, allein auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen ist, nicht hingegen darauf, ob die Dringlichkeit der zu treffenden Regelung die Folge vorausgegangener Versäumnisse ist.
  • BVerwG, 19.04.1988 - 6 P 33.85

    Personalvertretungsrecht - Vorläufige Regelungen

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1992 - 6 PB 20.91
    Entgegen der Meinung des Antragstellers ist das Oberverwaltungsgericht auch mit dem Rechtssatz "§ 82 HmbPersVG ermöglicht es ebenso wie die inhaltsgleiche Regelung in § 69 Abs. 5 BPersVG, die erforderlichen - allerdings nur vorläufigen - Regelungen zu treffen, um die Erfüllung der Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen", nicht von der Entscheidung des Senats vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 14 abgewichen.
  • BVerwG, 25.10.1979 - 6 P 53.78

    Leistungsbescheid gegen den auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beamten als

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1992 - 6 PB 20.91
    Im Beschluß vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 6 P 53.78 - Buchholz 238.3 A § 69 BPersVG Nr. 3, auf den der Beschluß vom 20. Juli 1984 Bezug nimmt, ist unter anderem ausgeführt:.
  • BVerwG, 22.06.1989 - 6 PB 16.88
    Auszug aus BVerwG, 04.02.1992 - 6 PB 20.91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 22. Juni 1989 - BVerwG 6 PB 16.88 - PersR 1989, 275) besteht eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz im Sinne des § 83 Abs. 2 BPersVG (hier: § 100 Abs. 2 HmbPersVG) i.V.m. den §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nur dann, wenn das Beschwerdegericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu tragenden Gründen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts steht, und wenn diese Abweichung entscheidungserheblich ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.1982 - CL 63/81
    Auszug aus BVerwG, 04.02.1992 - 6 PB 20.91
    Soweit der Beschwerdeführer die Abweichung von dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 1982 - CL 63/81 - (Leitsätze abgedruckt in PersV 1986, 432) rügt, sind die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nicht erfüllt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2013 - 1 B 748/13

    Zulässigkeit der vorläufigen Zuweisung eines Postbeamten auf eine andere Stelle

    BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1993 - 6 P 20.92 -, PersR 1993, 395 = juris, Rn. 10, vom 16. Dezember 1992 - 6 P 6.91 -, PersR 1993, 123 = juris, Rn. 18, und vom 4. Februar 1992 - 6 PB 20.91 -, Buchholz 251.4 § 82 HmbPersVG Nr. 1 = juris, Rn. 4; vgl. auch schon OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 - 1 B 1067/08 -, n. v., (jeweils zu § 69 Abs. 5 BPersVG).
  • BVerwG, 26.03.2014 - 6 PB 7.14

    Vorläufige Regelung der Behörde; verjährender Schadensersatzanspruch

    Durch die Senatsrechtsprechung ist bereits geklärt, dass bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme im Sinne von § 82 Satz 1 HmbPersVG ohne Aufschub geboten ist, aus Rücksicht auf die mit ihr verfolgten öffentlichen Belange allein auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen ist, nicht hingegen darauf, ob die Dringlichkeit die Folge vorausgegangener behördlicher Versäumnisse ist (Beschlüsse vom 4. Februar 1992 - BVerwG 6 PB 20.91 - Buchholz 251.4 § 82 HmbPersVG Nr. 1 S. 1, vom 20. Juli 1984 - BVerwG 6 P 16.83 - Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 30 S. 25 sowie vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 6 P 53.78 - Buchholz 238.3A § 69 BPersVG Nr. 3 S. 3).
  • BVerwG, 04.03.1994 - 6 PB 17.93

    Rechtsmittel

    Ebensowenig weicht der angegriffene Beschluß von der Entscheidung des Senatsvom 13. August 1992 - BVerwG 6 PB 20.91 - (Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 80) ab.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2007 - 26 Sa 1226/07

    Zulässiger Kündigungszeitpunkt, wenn Personalratsanhörung (Stufenverfahren) noch

    Maßgeblich ist danach allein auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen, nicht hingegen darauf, ob die Dringlichkeit der zu treffenden Regelung die Folge vorausgegangener Versäumnisse ist (BVerwG 4. Februar 1992 - 6 PB 20/91 - Buchholz 251.4 § 82 HmbPersVG Nr. 1, zu 1 der Gründe).
  • BVerwG, 04.09.1992 - 6 PB 9.92

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.Beschluß vom 4. Februar 1992 - BVerwG 6 PB 20.91 - Buchholz 251.4 § 82 HmbPersVG Nr. 1) besteht eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz im Sinne des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. den §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nur dann, wenn das Beschwerdegericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu tragenden Gründen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts steht, und wenn diese Abweichung entscheidungserheblich ist.
  • BVerwG, 20.12.1993 - 6 PB 19.93

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.Beschluß vom 4. Februar 1992 - BVerwG 6 PB 20.91 -) besteht eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz im Sinne des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nur dann, wenn das Beschwerdegericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu tragenden Gründen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts steht, und wenn diese Abweichung entscheidungserheblich ist.
  • BVerwG, 20.12.1993 - 6 PB 18.93

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.Beschluß vom 4. Februar 1992 - BVerwG 6 PB 20.91 -) besteht eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz im Sinne des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nur dann, wenn das Beschwerdegericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu tragenden Gründen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts steht, und wenn diese Abweichung entscheidungserheblich ist.
  • BVerwG, 06.08.1992 - 6 PB 4.92

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.Beschluß vom 4. Februar 1992 - BVerwG 6 PB 20.91 - Buchholz 251.4 § 82 HmbPersVG Nr. 1) besteht eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz im Sinne des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. den §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nur dann, wenn das Beschwerdegericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu tragenden Gründen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts steht, und wenn diese Abweichung entscheidungserheblich ist.
  • VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 7819/14

    Mitbestimmung; Unaufschiebbarkeit; Vorläufige Regelung

    Bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme ohne Aufschub geboten ist, ist allein auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen, nicht hingegen darauf, ob die Dringlichkeit die Folge vorausgegangener Versäumnisse ist (BVerwG, Beschl. v. 04.02.1992 - 6 PB 20.91 -, juris Rn. 4; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 09.09.2013 - 1 B 748/13 -, juris Rn. 62; einschränkend bei schuldhaft zögerlichem Verhalten der Dienststelle: Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG-Kommentar, 15. Aufl., § 74 Rn. 4).
  • VG Mainz, 13.03.2013 - 5 K 1115/12

    Vorläufige Maßnahme und Mitbestimmung

    Für die Beurteilung, ob bei einer Maßnahme eine vorläufige Regelung getroffen werden kann, ist allein auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen, nicht hingegen darauf, ob die Dringlichkeit der zu treffenden Regelung die Folge vorausgegangener Versäumnisse etwa der Dienststelle ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.2.1992 - 6 PB 20/91 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 8.9.1993 - 18 P 93.2374 -, PersR 1994, 132 und juris, Rn. 23).
  • VG Cottbus, 23.08.2005 - 5 L 215/05
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